
Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Island Erlebnisreisen GmbH, im Folgenden kurz "Island Erlebnisreisen". Lesen Sie bitte die nachstehenden Bedingungen sorgfältig durch, sie gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Persönliche Voraussetzungen des Kunden Der Kunde sichert zu, dass er reisetauglich ist. Island Erlebnisreisen hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten oder in Begleitung einer Person über 18 Jahren an einer Reise teilnehmen. 1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden; Flug- und Busbeförderung Ist ein Kunde an einer Reise interessiert, bietet er Island Erlebnisreisen mündlich oder schriftlich den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch Island Erlebnisreisen beim Kunden zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer. Der anmeldende Kunde erklärt ausdrücklich, für die Vertragsverpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Reisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Angaben bei der Anmeldung ab, wird der Kunde hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Island Erlebnisreisen sieben Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Reisebestätigung durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z.B. durch Annahmeerklärung, Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises, oder durch Antritt der Reise, annimmt. Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.2.3). Ebenso gelten bei einer Beförderung mit einem Busunternehmen die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens. Island Erlebnisreisen stellt dem Kunden die jeweiligen (Flug- oder Bus-) Beförderungsbedingungen auf Anfrage zur Verfügung. 2. Zahlung, Zahlungsverzug Zusammen mit der Rechnung wird ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB an den Kunden ausgehändigt. In der Rechnung wird der Kunde aufgefordert, eine auf den Reisepreis anzurechnende Anzahlung von 15% zu leisten. Die Restzahlung wird einen Monat vor Reisebeginn fällig (bei kurzfristigen Buchungen muss der gesamte Reisepreis sofort entrichtet werden). Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung des Reisepreises an den Kunden übermittelt. Island Erlebnisreisen empfiehlt die Zahlung des Restbetrages schon vor Fälligkeit, damit die Reiseunterlagen frühzeitig verschickt werden können. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis trotz Zusendung des Sicherungsscheins nicht vollständig bezahlt ist, entfällt die Verpflichtung von Island Erlebnisreisen zur Durchführung der Reise mit dem Reiseteilnehmer. Island Erlebnisreisen ist darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen (§ 281 BGB). Als Schadensersatz statt der Leistung werden wenigstens 100% des Reisepreises geschuldet. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass Island Erlebnisreisen kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3. Leistungen und Reisepreise Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus dem Angebot sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben und Leistungsbeschreibungen der von Island Erlebnisreisen herausgegebenen Prospekte, ggf. mit bekannt gegebenen Änderungen. Das Gleiche gilt für den zu entrichtenden Reisepreis. Island Erlebnisreisen behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde spätestens mit dem Angebot informiert wird. 4. Leistungsänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig waren und die von Island Erlebnisreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Fahrpläne können aufgrund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen, politischen Spannungen, Warnungen des Außenministeriums, Gefahr terroristischer Anschläge, Unruhen, geänderten Hafenbeschaffenheiten oder anderen von Island Erlebnisreisen nicht zu vertretenden Faktoren oder höherer Gewalt geändert werden. Island Erlebnisreisen kann insbesondere auch nicht garantieren, dass einzelne Häfen fahrplanmäßig angelaufen werden oder die Hafenfolge eingehalten wird. Island Erlebnisreisen ist berechtigt, die Luftbeförderung mit verschiedenen Fluggesellschaften (Linien- oder Charterfluggesellschaften) durchzuführen. Flugdaten und -zeiten können sich - je nach Verfügbarkeit - auch kurzfristig ändern. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird Island Erlebnisreisen dem Kunden eine kostenlose Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise anbieten, wenn Island Erlebnisreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Alternativ kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung Island Erlebnisreisen gegenüber geltend zu machen. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, sondern tritt die Reise in Kenntnis des Umfanges der Leistungsänderung an, so ist eine Kündigung nach Antritt der Reise ausgeschlossen. 5. Preisänderungen Island Erlebnisreisen behält sich vor, den vertraglich vereinbarten Reisepreis im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird Island Erlebnisreisen den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Island Erlebnisreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung Island Erlebnisreisen gegenüber geltend zu machen. 6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Versicherung a) Rücktritt Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Island Erlebnisreisen. Die Rücktrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt kann Island Erlebnisreisen von dem Kunden einen angemessenen Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, der der Höhe nach auf den vereinbarten Reisepreis begrenzt ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs ist der Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kunden maßgeblich: bei Rücktritt ... bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises; 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einen Teil der Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, wie z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit, nicht in Anspruch, so steht Island Erlebnisreisen der volle Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Island Erlebnisreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben konnte, zu. Die Verpflichtung zur Anrechnung ersparter Aufwendungen entfällt, soweit es sich bei den durch den Kunden nicht in Anspruch genommenen Leistungen um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 8. Rücktritt und Kündigung durch Island Erlebnisreisen Island Erlebnisreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise durch den Kunden vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise durch den Kunden den Reisevertrag kündigen: Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle wird Island Erlebnisreisen von ihren Hauptleistungspflichten, in Sonderheit ihrer Beförderungsverpflichtung, frei. Island Erlebnisreisen behält den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde selbst. Island Erlebnisreisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b) bis vier (4) Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Kunde erhält auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. 9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Kriege, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Entzug der Landungsrechte), Naturkatastrophen, Havarien oder gleichwertige Vorfälle, sind sowohl der Kunde als auch Island Erlebnisreisen zur Kündigung berechtigt. Bei Kündigung vor Reisebeginn ist der Reisepreis dem Kunden zurückzuzahlen. Bei Kündigung nach Reiseantritt kann Island Erlebnisreisen für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und sorgt, falls der Vertrag die Rückbeförderung mit umfasst, für die Rückbeförderung. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte; im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. 10. Gewährleistung a) Abhilfe Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird. Island Erlebnisreisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Kunde kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. Island Erlebnisreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von Island Erlebnisreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 11.1 Haftung und Haftungsbeschränkung Island Erlebnisreisen haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Island Erlebnisreisen nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Island Erlebnisreisen haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 11.2 Allgemeine Haftungsbeschränkung 11.2.1 Sachschäden: Die vertragliche und die außervertragliche Haftung von Island Erlebnisreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Island Erlebnisreisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2.2 Berechnung: Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf die Summe des vom Kunden nachzuweisenden Schadens begrenzt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.2.3 Internationale Übereinkommen: Ein Schadensersatzanspruch gegen Island Erlebnisreisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Insoweit verweist Island Erlebnisreisen insbesondere auf die Beförderungsbedingungen der betreffenden Fluggesellschaften. 11.2.4 Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten: Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Island Erlebnisreisen wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung einer Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Bedingungen für Island Erlebnisreisen gelten. In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte von Island Erlebnisreisen nach dem vorstehenden Absatz auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von Island Erlebnisreisen bzw. von dem Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen. 11.2.5 Fremdleistungen Island Erlebnisreisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Island Erlebnisreisen sind. Island Erlebnisreisen haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten Island Erlebnisreisen ursächlich geworden ist. 12. Mitwirkungspflicht, Anspruchsausschluss Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort, bspw. Hotel oder Mietwagenagentur, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 13. Ausschlussfrist für Ansprüche, Verjährung 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung oder wegen Nichtleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Island Erlebnisreisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert ist. 14. Abtretung Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden (auch solcher, die nach Rücktritt vom Reisevertrag oder nach dessen Kündigung entstehen) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus vertaner Urlaubszeit. 15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Vorschriften und Anweisungen von Island Erlebnisreisen oder ihrer Beauftragten zu befolgen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn sie sind durch Falschinformation von Island Erlebnisreisen bedingt. 16. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen und Nebenabreden Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden Island Erlebnisreisen nicht. Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. ISLAND Erlebnisreisen GmbH |